Blended Learning an der FHR NRW

Mit dem Titel „Die Zukunft gestalten – Blended Learning an der FHR NRW“ endeten am 21. Oktober die Fortbildungstage 2022 an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und damit eine thematisch breit gefächerte 2-tägige Veranstaltung rund um die Themenbereiche Didaktik, Digitale Lehre, ILIAS, Resilienz und Videoproduktion.

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Digitales Wunderland

Auch Santa Clause macht Home Office!

Mit „Sehnsucht nach dem Sozialen“ überschrieb die FAZ vor einiger Zeit einen Artikel, in dem es um die Auswertung der Erfahrungen der deutschen Hochschulen mit der bisherigen digitalen oder hybriden Lehre ging (https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/hoersaal/online-lehre-hochschulen-ziehen-bilanz-des-digitalsemesters-17021463.html). Demnach liege das eigentliche Defizit gar nicht bei der Digitalisierung der Lehre, sondern im Sozialen.

„Kann man gegen dieses Defizit in Zeiten der Pandemie und des Abstandhaltens gar nichts tun?“ fragte Anfang November ein geschätzter Dozentenkollege. Seine Idee, um etwas Abwechslung in den (Online-)Alltag zu bringen: eine digitale Weihnachtsfeier an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

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Begriff „Webinar“ darf allgemein verwendet werden

Große Unsicherheit bei der Verwendung des Begriffs „Webinar“ beseitigt

Auch in der Jahreskonferenz der Bundesarbeitsgemeinschaft Digitale Lehre war es ein Thema, das für große Verunsicherung gesorgt hatte: In verschiedenen Medien, Social-Media-Diskussionen und Internetforen wurde berichtet, der Begriff Webinar sei als eingetragene Marke geschützt und deshalb drohe bei der Verwendung für die eigenen Seminarangebote im Internet möglicherweise eine Abmahnung.

Tatsächlich ist der Begriff seit dem 02.07.2003 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und zwar für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Markeninhaber ist demnach Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia, und die Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Vertretung liegt nach einigen Wechseln inzwischen bei der Kanzlei Legispro mit Sitz in Wiesbaden.

Nun die Entwarnung: Es gab gar keine Abmahnungen wegen der Marke „Webinar“, jedenfalls nicht vom Markeninhaber. Der Inhaber der DPMA-Marke „Webinar“ Marc Keller stellte auf Nachfrage von „Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht“ klar, dass er keine Abmahnungen verschickt habe. Da „Jun Rechtsanwälte“ Zweifel an den Meldungen über angebliche Abmahnungen hatte, da keiner der Warnenden eine solche Abmahnung vorlegen konnte, wurde der Inhaber kontaktiert. Dieser räumt auch ein, dass er in der Benutzung des Begriffes für Online-Seminare keinen Markenverstoß sieht. Hier der volle Wortlaut:

Offizielle Stellungnahme von Mark Keller, Inhaber und Lizenzgeber der deutschen Marke WEBINAR®, vom 06.07.2020:
WEBINAR® ist nicht gleich “Webinar“
Der Begriff “Webinar“ wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Gattungsbegriff für Online-Seminare aller Art und für Dienste von verschiedenen Anbietern verwendet. Die seit dem Jahr 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene deutsche Marke “WEBINAR®“ ist eine Qualitätsbezeichnung für Online-Seminare sowie weitere Dienste und wird seit vielen Jahren zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, Online-Seminaren und weiteren Projekten benutzt.
Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff “Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen.
Im Verkehr ist der Unterschied zwischen der Marke WEBINAR® und dem Begriff “Webinar“ regelmäßig an dem Markenhinweis durch die Beifügung des “®“-Symbols zu erkennen. Unseren Lizenznehmern und mir als
Markeninhaber ist es besonders wichtig, dass dieser Unterschied zur Kenntnis genommen wird und allgemein bekannt ist.
Mit der zunehmenden Bekanntheit geht es der Marke WEBINAR® ähnlich, wie den bekannten Marken Tempo® (Papiertaschentücher), PLEXIGLAS® (Acrylgläser), UHU® (Klebstoffe), tesa® (Klebefilme) und viele mehr.
WEBINAR® ist seit vielen Jahren ein Markenprodukt, das für ganz bestimmte Dienste des Markeninhabers und dessen Lizenznehmern steht. Es handelt sich dabei insbesondere um Dienste im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wissen und Bildung durch Online-Seminare, welche bestimmten Qualitätsvorgaben entsprechen. Die Marke WEBINAR® steht für einen besonderen Qualitätsstandard von Produkten und Diensten des Markeninhabers oder dessen Lizenznehmern, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Nutzer von Produkten und Diensten der Marke
WEBINAR® sollen sich stets auf die hohe und gleichbleibende Qualität der mit WEBINAR® gekennzeichneten Produkte und Dienste verlassen können.
Als Inhaber der Marke WEBINAR® suche ich das Miteinander, nicht das Gegeneinander. Es ist mir und meinen Lizenznehmern überaus wichtig, mit der Marke WEBINAR® friedlich, seriös und freundlich im Verkehr aufzutreten. Wir setzen daher in jedem Fall auf Aufklärung, nicht auf Abmahnung. Die Aufklärung und Veröffentlichung von Informationen über die Marke WEBINAR® in Lexika, Zeitschriften, Büchern, Blogs (z.B. Wikipedia, Duden und weitere) gehört seit vielen Jahren zu den wichtigsten Maßnahmen zur Markenpflege.
Lassen Sie sich daher nicht von Gerüchten im Internet über etwaige kostenpflichtige Abmahnungen verunsichern, welche nicht von mir als Markeninhaber, meinen Unternehmungen, Lizenznehmern oder rechtlichen Vertretern veranlasst wurden oder werden.
Sollten Sie dennoch eine Abmahnung im Zusammenhang mit “Webinar“ erhalten oder Ihnen ein Fall bekannt werden,
in dem jemand abgemahnt wurde, so stammt eine solche Abmahnung nicht vom Markeninhaber oder dessen Umfeld, sondern offenbar aus zweifelhaften Quellen mit kriminellem Hintergrund. Wenn uns ein solcher Fall bekannt werden sollte, bei dem in unserem Namen Abmahnungen ausgesprochen werden, wodurch der Ruf der Marke WEBINAR®
beeinträchtigt werden könnte, müssen und werden wir rechtlich dagegen vorgehen. Dies gilt auch für den Fall, wenn gezielt falsche Information über die Marke WEBINAR® oder den Inhaber der Marke im Internet verbreitet werden (z.B. unwahre Behauptungen über Abmahnungen, die tatsächlich nicht erfolgt sind). Schließlich ist mir und meinen
Lizenznehmern der Ruf und das Image der Marke WEBINAR® ganz besonders wichtig, was auch weiterhin so bleiben soll. Dazu gehört natürlich auch, dass niemand Beeinträchtigungen oder rechtliche Folgen bei seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Seminaren befürchten und erfahren muss, wie auch immer diese im
bevorzugten Sprachgebrauch von jedem Einzelnen bezeichnet werden.
Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff “Webinar“ oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen.
Verwenden Sie jedoch die Markenbezeichnung WEBINAR® (entsprechend gekennzeichnet durch das“®“-Symbol) bitte nur dann, wenn Sie für diese Verwendungsform eine Markenlizenz besitzen.

Kuala Lumpur, 06.07.2020
gez. Mark Keller


Wer dennoch unsicher ist, ob er den Begriff „Webinar“ verwenden darf, dem sei folgender Artikel von Rechtsanwalt Alexander Goldberg auf e-recht24.de zur Lektüre empfohlen:

Ist die Bezeichnung „Webinar“ wirklich als Marke geschützt und kann abgemahnt werden?

Einsatzmöglichkeiten des Lernmanagementsystems ILIAS

Unter diesem Titel veranstalte ich am 18. Februar 2019 um 15.00 Uhr ein Webinar für alle, die folgende Fragen interessieren:

  • Welche administrativen Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn man ILIAS nutzen möchte?
  • Wie hoch ist der Aufwand für die Einrichtung und Betreuung von Anwender*innen?
  • Was kann man alles mit ILIAS machen?

Damit wende ich mich sowohl an Hochschulleitungen, die vor der Entscheidung stehen, ein Lernmanagementsystem einzusetzen, als auch an Lehrende, deren Hochschule bereits ILIAS nutzt, selbst aber bisher kaum oder wenig mit der Lernplattform gearbeitet haben.

In rund 90 Minuten erhält jeder einen kompakten Überblick über die Einsatzmöglichkeiten von ILIAS.

Teilnehmen kann jeder, der einen internetfähigen PC und ein Headset besitzt. Einfach zum Webinarbeginn im Browser (bevorzugt Chrome) folgenden Link aufrufen:

https://yulinc.netucate.net/live/hoeddigital001/ilias

E-Learning zur „Zwangsversteigerung“

Mein geschätzter Kollege Kai Achenbach hat auf zvg.hoed-digital.de ein E-Learning-Modul zum Zwangsversteigerungsverfahren veröffentlicht.

Dieses E-Learning-Modul ist kostenlos und richtet sich an alle, die mit den Grundlagen der Erstellung des Geringsten Gebots eines Grundstücks bereits vertraut sind und ihr Wissen hierzu wiederholen und vertiefen möchten. „E-Learning zur „Zwangsversteigerung““ weiterlesen

Darf ich das?

„Darf ich das?“ Haben Sie sich das nicht auch schon mal gefragt, als Sie Materialien für Studierende auf ILIAS hochgeladen haben?

Am 30. Juni 2017 hat der deutsche Bundestag das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen, das ab dem 01. März 2018 gilt. Das UrhWissG stellt eine Reaktion auf die entstandenen Anforderungen der Digitalisierung dar. Zudem soll das UrhWissG die vorigen, komplexen Regelungen ersetzen und eine übersichtliche Ordnung ermöglichen. Das UrhWissG stellt somit eine Neuordnung des Wissenschaftsurheberrechts dar.

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) hat zu dem neuen Gesetz eine ganze Reihe hervorragend aufbereitete Informationen veröffentlicht:

Eine Lese-Empfehlung für alle Lehrenden, die sich im Bereich E-Learning/Blended Learning engagieren!

Videos in der Hochschullehre

Videos erfahren in den letzten Jahren zunehmend Verbreitung, nehmen immer vielfältigere Formen an und eignen sich, hochschulische Lehr-/Lernprozesse gezielt und effektiv zu unterstützen. Dabei stellen sie weder ein neues Phänomen noch eine Innovation dar. Was aber genau ist in diesem Zusammenhang die „Neuerung“ bzw. worin begründen sich thematische Aktualität und ein immer größer werdendes Interesse am Einsatz von digitalen Videos in der Hochschullehre?

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ILIAS-Webinar-Auftakt am 30.01.2018

Unter dem Motto „ILIAS à la carte“ biete ich in diesem Jahr monatlich Webinare zu verschiedenen ILIAS-Themen an. Dabei geht es sowohl um die technische Handhabung der Objekte als auch um deren didaktisch sinnvolle Verwendung. Das gesamte Webinar-Programm mit allen Themen und Terminen finden Sie hier: http://hoed-digital.de/ilias-webinare.

Am Dienstag, 30. Januar 2018
geht es um 17:00 Uhr los.

Einfach !

Ich würde mich freuen, auch Sie online begrüßen zu dürfen.

Kurz notiert: Spannende Altenholzer Hochschultage




Videos: Thomas Berthold, HfPV Hessen

„studium digitale – Fluch oder Segen?“
Unter diesem Motto standen am 27. und 28. September die Altenholzer Hochschultage 2017.

Vorträge und Workshops von und mit Akteuren der E-Learning-Szene boten dem Fachpublikum interessante Einblicke in die aktuelle Welt der Digitalen Lehre und Ausblicke in deren Zukunft.

Bei der Preisverleihung „Digital das Beste“ ging der erste Preis verdient an Studierende der FHVD in Schleswig-Holstein. Sie hatten ein originelles Erklärvideo zur „Steuererklärung des Finanzanwärters“ produziert.

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