Blended Learning an der FHR NRW

Mit dem Titel „Die Zukunft gestalten – Blended Learning an der FHR NRW“ endeten am 21. Oktober die Fortbildungstage 2022 an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und damit eine thematisch breit gefächerte 2-tägige Veranstaltung rund um die Themenbereiche Didaktik, Digitale Lehre, ILIAS, Resilienz und Videoproduktion.

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Erfreuliche Nachricht! – Unser ILIAS wird um mehrere Features und Services erweitert.

So lautete die Information, die alle Autorinnen und Autoren der Plattform der BAG vom Sprecher, Steffen Bug, erhielten. Drei Neuigkeiten stellte er vor:

Digitale Lehre – kurz und knapp

„In Anbetracht der umfangreichen Nutzung unserer ILIAS-Plattform für die digitale Lehre, hat sich der Schulungsbedarf für Dozentinnen und Dozenten rapide erhöht. Um diesem zu begegnen, stellt die Bundesarbeitsgemeinschaft digitale Lehre, neben den selbstverständlich weiterhin angebotenen Schulungsangeboten zu bestimmten Themenkomplexen, eine punktuelle bedarfsgerechte Schulungsmöglichkeit zum Umgang mit ILIAS und darüber hinaus zur Verfügung“. Gemeint sind damit die neuen, für die Mitglieder kostenlosen, Mikrofortbildungen. Die schon vorhandenen knapp 40 Themen werden laufend ergänzt bis die geplanten ca. 100 Kurzinfos fertig gestellt sind. Hier sehen Sie das „Büro“ dazu, in dem gelernt werden kann.

Opencast

Neu ist auch der „leistungsfähige Video-Streaming-Server Opencast, der eine professionelle Bereitstellung streambarer Videoinhalte ermöglicht. Die Performance geht dabei weit über das hinaus, was beispielsweise im Rahmen der einfachen Bereitstellung von Videos via Dateiuploads möglich ist. Wir hoffen, dass von dieser Möglichkeit intensiven Gebrauch gemacht wird, da die bisherigen doch oft sehr großen Videodateien den ILIAS-Webserver deutlich mehr belasten, als dies durch den neuen Streaming-Server der Fall sein wird.“ Eine Einführung und weiterführende Informationen zur Bedienung ist auf der Plattform natürlich ebenfalls vorgesehen.

H5P

Über zwei aktuelle H5P-Plugins lässt sich nunmehr auch auf unserer ILIAS-Plattform die freie Software nutzen und deren Ergebnisse dort abspeichern. Das ist sowohl in einem eigenständigen H5P-Objekt als auch über den ILIAS-Seiteneditor möglich. Die attraktiven interaktiven Aktivitäten stellen noch einmal eine besondere Herausforderung für unserer Autorinnen und Autoren dar, aber der Aufwand lohnt sich, wie an vielen Beispielen im Netz zu sehen ist.

Fazit

„Wir hoffen, dass wir Sie durch diese Funktions- und Serviceerweiterungen beim immerwährenden Bestreben, eine moderne, nachhaltige und anschließbare digitale Lehre anzubieten, unterstützen können.“ lautete dann auch das Fazit von Steffen Bug. Dem kann man nur zustimmen – viel Erfolg!

Begriff „Webinar“ darf allgemein verwendet werden

Große Unsicherheit bei der Verwendung des Begriffs „Webinar“ beseitigt

Auch in der Jahreskonferenz der Bundesarbeitsgemeinschaft Digitale Lehre war es ein Thema, das für große Verunsicherung gesorgt hatte: In verschiedenen Medien, Social-Media-Diskussionen und Internetforen wurde berichtet, der Begriff Webinar sei als eingetragene Marke geschützt und deshalb drohe bei der Verwendung für die eigenen Seminarangebote im Internet möglicherweise eine Abmahnung.

Tatsächlich ist der Begriff seit dem 02.07.2003 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und zwar für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Markeninhaber ist demnach Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia, und die Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Vertretung liegt nach einigen Wechseln inzwischen bei der Kanzlei Legispro mit Sitz in Wiesbaden.

Nun die Entwarnung: Es gab gar keine Abmahnungen wegen der Marke „Webinar“, jedenfalls nicht vom Markeninhaber. Der Inhaber der DPMA-Marke „Webinar“ Marc Keller stellte auf Nachfrage von „Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht“ klar, dass er keine Abmahnungen verschickt habe. Da „Jun Rechtsanwälte“ Zweifel an den Meldungen über angebliche Abmahnungen hatte, da keiner der Warnenden eine solche Abmahnung vorlegen konnte, wurde der Inhaber kontaktiert. Dieser räumt auch ein, dass er in der Benutzung des Begriffes für Online-Seminare keinen Markenverstoß sieht. Hier der volle Wortlaut:

Offizielle Stellungnahme von Mark Keller, Inhaber und Lizenzgeber der deutschen Marke WEBINAR®, vom 06.07.2020:
WEBINAR® ist nicht gleich “Webinar“
Der Begriff “Webinar“ wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Gattungsbegriff für Online-Seminare aller Art und für Dienste von verschiedenen Anbietern verwendet. Die seit dem Jahr 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene deutsche Marke “WEBINAR®“ ist eine Qualitätsbezeichnung für Online-Seminare sowie weitere Dienste und wird seit vielen Jahren zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, Online-Seminaren und weiteren Projekten benutzt.
Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff “Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen.
Im Verkehr ist der Unterschied zwischen der Marke WEBINAR® und dem Begriff “Webinar“ regelmäßig an dem Markenhinweis durch die Beifügung des “®“-Symbols zu erkennen. Unseren Lizenznehmern und mir als
Markeninhaber ist es besonders wichtig, dass dieser Unterschied zur Kenntnis genommen wird und allgemein bekannt ist.
Mit der zunehmenden Bekanntheit geht es der Marke WEBINAR® ähnlich, wie den bekannten Marken Tempo® (Papiertaschentücher), PLEXIGLAS® (Acrylgläser), UHU® (Klebstoffe), tesa® (Klebefilme) und viele mehr.
WEBINAR® ist seit vielen Jahren ein Markenprodukt, das für ganz bestimmte Dienste des Markeninhabers und dessen Lizenznehmern steht. Es handelt sich dabei insbesondere um Dienste im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wissen und Bildung durch Online-Seminare, welche bestimmten Qualitätsvorgaben entsprechen. Die Marke WEBINAR® steht für einen besonderen Qualitätsstandard von Produkten und Diensten des Markeninhabers oder dessen Lizenznehmern, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Nutzer von Produkten und Diensten der Marke
WEBINAR® sollen sich stets auf die hohe und gleichbleibende Qualität der mit WEBINAR® gekennzeichneten Produkte und Dienste verlassen können.
Als Inhaber der Marke WEBINAR® suche ich das Miteinander, nicht das Gegeneinander. Es ist mir und meinen Lizenznehmern überaus wichtig, mit der Marke WEBINAR® friedlich, seriös und freundlich im Verkehr aufzutreten. Wir setzen daher in jedem Fall auf Aufklärung, nicht auf Abmahnung. Die Aufklärung und Veröffentlichung von Informationen über die Marke WEBINAR® in Lexika, Zeitschriften, Büchern, Blogs (z.B. Wikipedia, Duden und weitere) gehört seit vielen Jahren zu den wichtigsten Maßnahmen zur Markenpflege.
Lassen Sie sich daher nicht von Gerüchten im Internet über etwaige kostenpflichtige Abmahnungen verunsichern, welche nicht von mir als Markeninhaber, meinen Unternehmungen, Lizenznehmern oder rechtlichen Vertretern veranlasst wurden oder werden.
Sollten Sie dennoch eine Abmahnung im Zusammenhang mit “Webinar“ erhalten oder Ihnen ein Fall bekannt werden,
in dem jemand abgemahnt wurde, so stammt eine solche Abmahnung nicht vom Markeninhaber oder dessen Umfeld, sondern offenbar aus zweifelhaften Quellen mit kriminellem Hintergrund. Wenn uns ein solcher Fall bekannt werden sollte, bei dem in unserem Namen Abmahnungen ausgesprochen werden, wodurch der Ruf der Marke WEBINAR®
beeinträchtigt werden könnte, müssen und werden wir rechtlich dagegen vorgehen. Dies gilt auch für den Fall, wenn gezielt falsche Information über die Marke WEBINAR® oder den Inhaber der Marke im Internet verbreitet werden (z.B. unwahre Behauptungen über Abmahnungen, die tatsächlich nicht erfolgt sind). Schließlich ist mir und meinen
Lizenznehmern der Ruf und das Image der Marke WEBINAR® ganz besonders wichtig, was auch weiterhin so bleiben soll. Dazu gehört natürlich auch, dass niemand Beeinträchtigungen oder rechtliche Folgen bei seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Seminaren befürchten und erfahren muss, wie auch immer diese im
bevorzugten Sprachgebrauch von jedem Einzelnen bezeichnet werden.
Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff “Webinar“ oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen.
Verwenden Sie jedoch die Markenbezeichnung WEBINAR® (entsprechend gekennzeichnet durch das“®“-Symbol) bitte nur dann, wenn Sie für diese Verwendungsform eine Markenlizenz besitzen.

Kuala Lumpur, 06.07.2020
gez. Mark Keller


Wer dennoch unsicher ist, ob er den Begriff „Webinar“ verwenden darf, dem sei folgender Artikel von Rechtsanwalt Alexander Goldberg auf e-recht24.de zur Lektüre empfohlen:

Ist die Bezeichnung „Webinar“ wirklich als Marke geschützt und kann abgemahnt werden?