an den Hochschulen für den öffentlichen Dienst in Deutschland
Autor: Andreas Dormann
Andreas Dormann ist Dozent und Leiter des Zentrums für Informationstechnologie und Mediendidaktik an der FH für Rechtspflege NRW und Mitbegründer der Bundesarbeitsgemeinschaft Digitale Lehre an den Hochschulen für den öffentlichen Dienst in Deutschland.
36 Expert:innen erörtern in Edenkoben die Zukunft der Bildung im öffentlichen Dienst
Vom 24. bis 26. Juni 2025 trafen sich 36 Expert:innen der digitalen Lehre aus ganz Deutschland zur 25. Konferenz der Bundesarbeitsgemeinschaft digitale Lehre an den Hochschulen für den öffentlichen Dienst (BAG digitale Lehre HöD). Die traditionsreiche Veranstaltung fand diesmal in der malerischen Pfalz statt – genauer gesagt in der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz in Edenkoben.
KI im Bildungsfokus: Zwischen Chancen und kritischer Reflexion
Das diesjährige Programm spiegelte aktuelle Herausforderungen: Künstliche Intelligenz und ihre Auswirkungen auf die Bildungslandschaft standen im Zentrum der Diskussionen. In einem spannenden Beitrag von Matthias Jäger (Bayerische Bereitschaftspolizei) berichtete dieser über „Herausforderungen in der Aus- und Fortbildung im KI-Zeitalter“. Der Vortrag von Steffen Bug (Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit) mit dem Titel „Alles überall auf einmal – KI unter der Lupe“ bot einen nicht unkritischen Blick auf die aktuellen KI-Entwicklungen.
Innovationen zum Anfassen: Drei Praxisbeispiele
Neben den großen KI-Themen wurden auch konkrete Innovationen vorgestellt:
Daniel Jung (Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen – FHR NRW) präsentierte „Interaktive Lehr- und Lerninhalte: Virtuelle Ausbildungsakte und juristischer Klausurentrainer“.
Andreas Dormann (ebenfalls FHR NRW) stellte die von ihm entwickelte Quiz-App „Wand des Wissens“ vor, die spielerische Lernwiederholungen ermöglicht.
Daniel Pritschet (Hochschule für den öffentlichen Dienst Bayern) berichtete über die „Medienbruchfreie Abwicklung von Diplomarbeiten über ILIAS“.
Mehr als 20 Jahre BAG: Motor des digitalen Wandels
Die Konferenz unterstrich erneut die Rolle der BAG als Thinktank, Innovationsbörse und Netzwerkplattform zum bundesweiten Wissenstransfer an den Hochschulen des öffentlichen Dienstes. „Die Bandbreite der Projekte und Vorträge zeigt: Der digitale Wandel in unserer Bildungslandschaft gewinnt weiter an Dynamik“, resümierte ein Teilnehmer.
Die BAG digitale Lehre HöD vernetzt Hochschulen für den öffentlichen Dienst in ganz Deutschland und fördert den Austausch über innovative Lehr- und Lernkonzepte.
Mit dem Titel „Die Zukunft gestalten – Blended Learning an der FHR NRW“ endeten am 21. Oktober die Fortbildungstage 2022 an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und damit eine thematisch breit gefächerte 2-tägige Veranstaltung rund um die Themenbereiche Didaktik, Digitale Lehre, ILIAS, Resilienz und Videoproduktion.
Mit der 22. Konferenz der Bundesarbeitsgemeinschaft Digitale Lehre feierte der Kooperationsverbund von 40 Hochschulen und Bildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sein 20-jähriges Bestehen.
„Kann man gegen dieses Defizit in Zeiten der Pandemie und des Abstandhaltens gar nichts tun?“ fragte Anfang November ein geschätzter Dozentenkollege. Seine Idee, um etwas Abwechslung in den (Online-)Alltag zu bringen: eine digitale Weihnachtsfeier an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
Große Unsicherheit bei der Verwendung des Begriffs „Webinar“ beseitigt
Auch in der Jahreskonferenz der Bundesarbeitsgemeinschaft Digitale Lehre war es ein Thema, das für große Verunsicherung gesorgt hatte: In verschiedenen Medien, Social-Media-Diskussionen und Internetforen wurde berichtet, der Begriff Webinar sei als eingetragene Marke geschützt und deshalb drohe bei der Verwendung für die eigenen Seminarangebote im Internet möglicherweise eine Abmahnung.
Tatsächlich ist der Begriff seit dem 02.07.2003 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und zwar für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Markeninhaber ist demnach Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia, und die Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Vertretung liegt nach einigen Wechseln inzwischen bei der Kanzlei Legispro mit Sitz in Wiesbaden.
Nun die Entwarnung: Es gab gar keine Abmahnungen wegen der Marke „Webinar“, jedenfalls nicht vom Markeninhaber. Der Inhaber der DPMA-Marke „Webinar“ Marc Keller stellte auf Nachfrage von „Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht“ klar, dass er keine Abmahnungen verschickt habe. Da „Jun Rechtsanwälte“ Zweifel an den Meldungen über angebliche Abmahnungen hatte, da keiner der Warnenden eine solche Abmahnung vorlegen konnte, wurde der Inhaber kontaktiert. Dieser räumt auch ein, dass er in der Benutzung des Begriffes für Online-Seminare keinen Markenverstoß sieht. Hier der volle Wortlaut:
Offizielle Stellungnahme von Mark Keller, Inhaber und Lizenzgeber der deutschen Marke WEBINAR®, vom 06.07.2020: WEBINAR® ist nicht gleich “Webinar“ Der Begriff “Webinar“ wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Gattungsbegriff für Online-Seminare aller Art und für Dienste von verschiedenen Anbietern verwendet. Die seit dem Jahr 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene deutsche Marke “WEBINAR®“ ist eine Qualitätsbezeichnung für Online-Seminare sowie weitere Dienste und wird seit vielen Jahren zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, Online-Seminaren und weiteren Projekten benutzt. Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff “Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. Im Verkehr ist der Unterschied zwischen der Marke WEBINAR® und dem Begriff “Webinar“ regelmäßig an dem Markenhinweis durch die Beifügung des “®“-Symbols zu erkennen. Unseren Lizenznehmern und mir als Markeninhaber ist es besonders wichtig, dass dieser Unterschied zur Kenntnis genommen wird und allgemein bekannt ist. Mit der zunehmenden Bekanntheit geht es der Marke WEBINAR® ähnlich, wie den bekannten Marken Tempo® (Papiertaschentücher), PLEXIGLAS® (Acrylgläser), UHU® (Klebstoffe), tesa® (Klebefilme) und viele mehr. WEBINAR® ist seit vielen Jahren ein Markenprodukt, das für ganz bestimmte Dienste des Markeninhabers und dessen Lizenznehmern steht. Es handelt sich dabei insbesondere um Dienste im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wissen und Bildung durch Online-Seminare, welche bestimmten Qualitätsvorgaben entsprechen. Die Marke WEBINAR® steht für einen besonderen Qualitätsstandard von Produkten und Diensten des Markeninhabers oder dessen Lizenznehmern, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Nutzer von Produkten und Diensten der Marke WEBINAR® sollen sich stets auf die hohe und gleichbleibende Qualität der mit WEBINAR® gekennzeichneten Produkte und Dienste verlassen können. Als Inhaber der Marke WEBINAR® suche ich das Miteinander, nicht das Gegeneinander. Es ist mir und meinen Lizenznehmern überaus wichtig, mit der Marke WEBINAR® friedlich, seriös und freundlich im Verkehr aufzutreten. Wir setzen daher in jedem Fall auf Aufklärung, nicht auf Abmahnung. Die Aufklärung und Veröffentlichung von Informationen über die Marke WEBINAR® in Lexika, Zeitschriften, Büchern, Blogs (z.B. Wikipedia, Duden und weitere) gehört seit vielen Jahren zu den wichtigsten Maßnahmen zur Markenpflege. Lassen Sie sich daher nicht von Gerüchten im Internet über etwaige kostenpflichtige Abmahnungen verunsichern, welche nicht von mir als Markeninhaber, meinen Unternehmungen, Lizenznehmern oder rechtlichen Vertretern veranlasst wurden oder werden. Sollten Sie dennoch eine Abmahnung im Zusammenhang mit “Webinar“ erhalten oder Ihnen ein Fall bekannt werden, in dem jemand abgemahnt wurde, so stammt eine solche Abmahnung nicht vom Markeninhaber oder dessen Umfeld, sondern offenbar aus zweifelhaften Quellen mit kriminellem Hintergrund. Wenn uns ein solcher Fall bekannt werden sollte, bei dem in unserem Namen Abmahnungen ausgesprochen werden, wodurch der Ruf der Marke WEBINAR® beeinträchtigt werden könnte, müssen und werden wir rechtlich dagegen vorgehen. Dies gilt auch für den Fall, wenn gezielt falsche Information über die Marke WEBINAR® oder den Inhaber der Marke im Internet verbreitet werden (z.B. unwahre Behauptungen über Abmahnungen, die tatsächlich nicht erfolgt sind). Schließlich ist mir und meinen Lizenznehmern der Ruf und das Image der Marke WEBINAR® ganz besonders wichtig, was auch weiterhin so bleiben soll. Dazu gehört natürlich auch, dass niemand Beeinträchtigungen oder rechtliche Folgen bei seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Seminaren befürchten und erfahren muss, wie auch immer diese im bevorzugten Sprachgebrauch von jedem Einzelnen bezeichnet werden. Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff “Webinar“ oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen. Verwenden Sie jedoch die Markenbezeichnung WEBINAR® (entsprechend gekennzeichnet durch das“®“-Symbol) bitte nur dann, wenn Sie für diese Verwendungsform eine Markenlizenz besitzen.
Kuala Lumpur, 06.07.2020 gez. Mark Keller
Wer dennoch unsicher ist, ob er den Begriff „Webinar“ verwenden darf, dem sei folgender Artikel von Rechtsanwalt Alexander Goldberg auf e-recht24.de zur Lektüre empfohlen:
Unter diesem Titel veranstalte ich am 18. Februar 2019 um 15.00 Uhr ein Webinar für alle, die folgende Fragen interessieren:
Welche administrativen Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn man ILIAS nutzen möchte?
Wie hoch ist der Aufwand für die Einrichtung und Betreuung von Anwender*innen?
Was kann man alles mit ILIAS machen?
Damit wende ich mich sowohl an Hochschulleitungen, die vor der Entscheidung stehen, ein Lernmanagementsystem einzusetzen, als auch an Lehrende, deren Hochschule bereits ILIAS nutzt, selbst aber bisher kaum oder wenig mit der Lernplattform gearbeitet haben.
In rund 90 Minuten erhält jeder einen kompakten Überblick über die Einsatzmöglichkeiten von ILIAS.
Teilnehmen kann jeder, der einen internetfähigen PC und ein Headset besitzt. Einfach zum Webinarbeginn im Browser (bevorzugt Chrome) folgenden Link aufrufen:
Mein geschätzter Kollege Kai Achenbach hat auf zvg.hoed-digital.de ein E-Learning-Modul zum Zwangsversteigerungsverfahren veröffentlicht.
Dieses E-Learning-Modul ist kostenlos und richtet sich an alle, die mit den Grundlagen der Erstellung des Geringsten Gebots eines Grundstücks bereits vertraut sind und ihr Wissen hierzu wiederholen und vertiefen möchten. „E-Learning zur „Zwangsversteigerung““ weiterlesen
„Darf ich das?“ Haben Sie sich das nicht auch schon mal gefragt, als Sie Materialien für Studierende auf ILIAS hochgeladen haben?
Am 30. Juni 2017 hat der deutsche Bundestag das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen, das ab dem 01. März 2018 gilt. Das UrhWissG stellt eine Reaktion auf die entstandenen Anforderungen der Digitalisierung dar. Zudem soll das UrhWissG die vorigen, komplexen Regelungen ersetzen und eine übersichtliche Ordnung ermöglichen. Das UrhWissG stellt somit eine Neuordnung des Wissenschaftsurheberrechts dar.
Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) hat zu dem neuen Gesetz eine ganze Reihe hervorragend aufbereitete Informationen veröffentlicht:
Videos erfahren in den letzten Jahren zunehmend Verbreitung, nehmen immer vielfältigere Formen an und eignen sich, hochschulische Lehr-/Lernprozesse gezielt und effektiv zu unterstützen. Dabei stellen sie weder ein neues Phänomen noch eine Innovation dar. Was aber genau ist in diesem Zusammenhang die „Neuerung“ bzw. worin begründen sich thematische Aktualität und ein immer größer werdendes Interesse am Einsatz von digitalen Videos in der Hochschullehre?
Unter dem Motto „ILIAS à la carte“ biete ich in diesem Jahr monatlich Webinare zu verschiedenen ILIAS-Themen an. Dabei geht es sowohl um die technische Handhabung der Objekte als auch um deren didaktisch sinnvolle Verwendung. Das gesamte Webinar-Programm mit allen Themen und Terminen finden Sie hier: http://hoed-digital.de/ilias-webinare.
Am Dienstag, 30. Januar 2018 geht es um 17:00 Uhr los.